Balkonkraftwerk Einspeisevergütung 2026/27: Was gilt aktuell?
Lohnt sich die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk überhaupt? Meist nicht, denn Messkosten und Aufwand können die geringen Einnahmen aufzehren. Im Beitrag erfährst du, welcher Vergütungssatz aktuell gilt, warum Steckersolargeräte im EEG-2027-Entwurf ausgenommen sind und welche Rolle der Eigenverbrauch spielt.
Häufige Fragen zur Balkonkraftwerk-Einspeisevergütung
Wie erhalte ich eine Einspeisevergütung für mein Balkonkraftwerk?
Um eine Einspeisevergütung für dein Balkonkraftwerk zu erhalten, musst du dies deinem Netzbetreiber mitteilen. Voraussetzung für die Abrechnung ist ein Zweirichtungszähler. Dieser besitzt zwei getrennte Zählwerke: Eines misst deinen Strombezug aus dem Netz, das andere den eingespeisten Solarstrom. Nur so kann der Netzbetreiber die Vergütung exakt berechnen.
In der Praxis lohnt sich die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk aber meistens nicht. Die gesetzliche Vergütung ist zu gering, der bürokratische Aufwand vergleichsweise hoch und mögliche Zusatzkosten können die geringen Einnahmen vollständig aufzehren. Setze daher auf Eigenverbrauch statt Einspeisung für finanzielle Vorteile.
Muss ich mein Balkonkraftwerk auch ohne Einspeisevergütung anmelden?
Ja, jedes Balkonkraftwerk muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Das gilt auch, wenn du keine Einspeisevergütung beanspruchst. Bei Steckersolargeräten bis 2000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung ist allerdings keine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich. Weitere Infos und eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du auf unserer Seite zum Balkonkraftwerk anmelden.
Was ändert sich für Balkonkraftwerke mit dem neuen EEG 2027?
Für bestehende Balkonkraftwerke sowie für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, ändert sich nach dem aktuellen EEG-Entwurf in der Regel nichts. Wer überschüssigen Solarstrom bereits unentgeltlich ins Netz einspeist, soll dies weiterhin tun können. Wird für das Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung gezahlt, soll für diesen Vergütungsanspruch grundsätzlich Bestandsschutz gelten.
Kann ich später von der unentgeltlichen Abnahme zur Einspeisevergütung wechseln?
Ja. Du kannst grundsätzlich auch später von der unentgeltlichen Abnahme zur Einspeisevergütung wechseln. Dafür musst du nach aktuellem Stand das reguläre Netzanschlussverfahren durchlaufen, die Vergütung mit deinem Netzbetreiber abstimmen und die Einspeisung über einen Zweirichtungszähler erfassen. Die Vergütung gilt erst ab dem Wechsel; zuvor unentgeltlich eingespeister Strom wird nicht rückwirkend vergütet.